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BGH, 25.05.1959 - II ZR 156/57 |
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- RG, 24.09.1935 - VII 12/35
Treuepflicht, Kundenschutzvereinbarung, Untermaklervertrag
Auszug aus BGH, 25.05.1959 - II ZR 156/57
Dieser ist weder dadurch aufgehoben worden, daß sich die Beklagte trotz ihrer weiteren Vertragsbereitschaft nach dem 15. Juli 1952 rechtlich nicht mehr an ihre früheren Angebote für gebunden erklärte, noch dadurch, daß im Februar/März 1953 von der Reederei Sc. anstelle der Klägerin die Reederei R. mit den weiteren Verhandlungen beauftragt wurde; mag auch die letztere ebenfalls bei dem Zustandekommen des Bauvertrages mitgewirkt haben, so ist dennoch nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil der Abschluß dieses Vertrages auch auf die Vermittlungstätigkeit der Klägerin zurückzuführen; bei ursächlichem Zusammenhang zwischen Mäklertätigkeit und Geschäftsabschluß dauert die Pflicht zur Vergütung der Mäklertätigkeit aber auch nach Aufhebung des Mäklervertrages fort (RGZ 148, 354, 356).Ein Unterschied in den Preisbedingungen rechtfertigt allein nicht ohne weiteres die Annahme einer Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs (RGZ 148, 354, 357).
- BGH, 14.05.1956 - II ZR 229/54
Stimmrecht des Kommanditisten
Auszug aus BGH, 25.05.1959 - II ZR 156/57
Es bedarf keiner Prüfung, ob die Frage der Abwicklung nicht vielmehr den Zeitpunkt der Fälligkeit betrifft (vgl. BGH NJW 1956, 1198).